Satzung

Satzung TV 1861 St. Wendel

Vorbemerkung

Jede Erwähnung in den Bestimmungen zum männlichen Geschlecht beinhaltet auch die Erwähnung zum weiblichen und diversen Geschlecht

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1861 St. Wendel e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in St. Wendel.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Altersklassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dies erfolgt insbesondere durch Bereitstellung der dem Verein gehörenden Sportgeräte und sonstigen Vermögensgegenständen an die Mitglieder zur Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Gestellung von Sporttrainern und Übungsleitern.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  7. Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbstständige Abteilungen, die jeweils eine Sportart betreiben. Die Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vorstands gebildet, aufgelöst oder zusammengeschlossen werden.
  8. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten durch die Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen und durch ihren Abteilungsvorstand.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Extremismusklausel

Der Verein ist parteipolitisch, religiös neutral und in all seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitglieder im Verein

  1. Mitglieder im Verein können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Mitglieder im Verein sind
    • Ordentliche Mitglieder als Erwachsene Mitglieder oder Jugendliche Mitglieder
    • Fördernde Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  3. Der Verein kann einen Ehrenvorsitzenden haben.
  4. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
    • Erwachsene Einzelmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    • Jugendliche Einzelmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein nur ideell oder materiell unterstützen wollen.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besonders für den Verein und den Sport verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes in der Generalversammlung ernannt.

§ 6 Aufnahme als Mitglied

  1. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag zum Verein. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds zu haften.
  2. Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches Lastschriftmandat zu erteilen, weil der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Aufnahme ist einem neuen Mitglied zu bestätigen.
  4. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Hat der erweiterte Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Generalversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per E-Mail oder einfachem Brief gegenüber dem erweiterten Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres zulässig.
  2. Der Verein kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes durch dessen Ausschluss beenden. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  3. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über ein halbes Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung den Rückstand nicht ausgeglichen hat,
    2. das Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins im erheblichen Maße verstoßen hat,
    3. das Mitglied die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Gewährung einer Frist von zwei Monaten Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem erweiterten Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzusenden.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Widerspruch zu, der binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand einzulegen ist. Hilft der erweiterte Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so ist er in die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung, in der abschließend entschieden wird, aufzunehmen.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft des Ausschlusses. Der Widerspruch hat eine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, von den Einrichtungen und Eigentum des Vereins zur Ausübung des Sports Gebrauch zu machen. Die vom erweiterten Vorstand und sonstigen Organen des Vereins erlassenen Anordnungen sowie die von der Generalversammlung beschlossenen Ordnungen sind von den Mitgliedern zu befolgen.
  2. Fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt, am Sportbetrieb teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglieder genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder.
  4. Der erweiterte Vorstand ist berechtigt Einschränkungen von Mitgliederrechten (Disziplinarmaßnahmen) vorzunehmen. Dies können sein:
    1. Mitglieder bei Verstößen gegen das Vereinsinteresse mit einem Verweis oder vorübergehendem Verbot – bis zu vier Wochen – des Betretens der Sportanlagen und Einrichtungen sowie Benutzung des Vereinseigentums zu belegen.
    2. Einem Mitglied, das mit der Zahlung seiner Beiträge und Umlagen nebst Zinsen und Kosten in Höhe von mehr als 6/12 eines Jahresbeitrags in Verzug ist, die ihm zustehenden Rechte ( Training in allen Sparten ) durch schriftlich zu begründenden Beschluss ganz oder teilweise befristet bis zum Ausgleich der Forderungen entziehen. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstandes steht dem Mitglied der Widerspruch zu. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §7 Ziffer 5 analog Anwendung. Die entzogenen Rechte leben wieder auf, wenn der Beschluss des erweiterten Vorstands zurückgenommen wird, im Fall der Befristung jedoch spätestens mit Ablauf der Frist. Gleicht das Mitglied den Zahlungsrückstand vollständig aus, so leben die entzogenen Rechte mit dem auf die Gutschrift des Betrags folgenden Monatsersten wieder auf.
  5. In der Generalversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehört, sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Stimmrechte können nur persönlich ausgeübt werden und sind nicht übertragbar.
  6. Die Rechte der Mitglieder sind weder erblich noch übertragbar.
  7. Fördernde Mitglieder haben ohne Stimmrecht das Recht zur Teilnahme an den Generalversammlungen.
  8. Ein Mitglied ist auf der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Generalversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  9. Anti-Doping: Die Ahndung von Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung der NADA wird für alle vom TV 1861 St. Wendel angebotenen Sportarten auf die jeweiligen Landesverband übertragen; insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Anti-Doping-Ordnung des jeweiligen Landesverbandes unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Mitglieder, die gegen die geltende Anti Doping-Ordnung verstoßen, können als Mitglied durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Regeln des Fair Play zu beachten und einzuhalten, wenn sie im Verein oder für den Verein handeln, auftreten
    oder sportlich tätig werden. Dies betrifft das Training genauso wie die Wettkämpfe, Turniere und Veranstaltungen der Verbände, an denen der
    Verein mit seinen Mitgliedern teilnimmt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Spiel- und Wettkampfregeln der Verbände in der jeweiligen Sportart zu beachten und einzuhalten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in einer von der Generalversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt ist. Von Mitgliedern können zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Bedarfs des Vereins auch Umlagen erhoben werden.
  2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
  3. Der erweiterte Vorstand kann Mitgliedern auf Antrag Beiträge aufgrund der Abwägung besonderer, schwieriger und vorübergehender Lebenslagen oder sonstigen sozialen Gründen stunden, teilweise oder ganz erlassen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung
  • geschäftsführender Vorstand
  • erweiterter Vorstand
  • Vereinsrat

§ 11 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Einmal jährlich hat eine ordentliche Generalversammlung zu erfolgen, die binnen 6 Monaten ab Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres durchgeführt werden soll.
  3. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung auf der Internetseite des Vereins www.tv-wnd.de unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit stattfinden, wenn es vom erweiterten Vorstand beschlossen oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (an den erweiterten Vorstand) unter Angaben von Gründen und Zweck verlangt wird.
  6. Die Generalversammlung kann den erweiterten Vorstand ermächtigen Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Gesetzesänderungen notwendig werden. Der erweiterte Vorstand hat die textlichen Änderungen mit einstimmiger Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Generalversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  7. Die Leitung der Generalversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Fall einer Verhinderung durch ein anderes, vom erweiterten Vorstand zu bestimmendes Mitglied.
  8. In der Generalversammlung selbst können auch Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, behandelt werden, wenn aus der Generalversammlung kein Widerspruch dagegen erhoben wird oder wenn der Widerspruch durch Beschluss der Versammlung abgelehnt wird. Ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder elektronisch (E-Mail) bei dem erweiterten Vorstand eingereicht werden.
  9. Der Generalversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit die Entscheidungskompetenz nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Organ des Vereins zugewiesen ist.
    Sie beschließt insbesondere über:

      • die Feststellung und Abänderung der Satzung
      • die Festsetzung der Vereinsbeiträge
      • die Erhebung von Umlagen
      • Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des erweiterten Vorstandes
      • die Wahl des erweiterten Vorstandes
      • die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
      • Ordnungen auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes
      • die Genehmigung des Protokolls der letzten „ordentlichen“ Generalversammlung; gegebenenfalls die Genehmigung der Protokolle zwischenzeitlich stattgefundenen außerordentlichen Generalversammlungen.
  10. Bei schriftlichen Abstimmungen oder durch Handzeichen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht durch das Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Wird bei Wahlen keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung statt.
  12. Das Verfahren der Abstimmungen legt der Versammlungsleiter fest. (Abstimmung durch Handzeichen bzw. schriftliche Abstimmung).
  13. Eine Änderung bzw. Neufassung der Satzung bedarf eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  14. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre, die jedoch bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt bleiben. Sie haben die Pflicht zur umfassenden Prüfung der Kassen, einschließlich des Belegwesens sowie der Jahresabschlüsse in sachlicher und rechnerischer Sicht. Die Kassenprüfer berichten in der Generalversammlung über das Prüfergebnis und legen einen Prüfbericht spätestens in der Generalversammlung vor. Sie stellen bei ordnungsgemäßer Kassenführung den Antrag auf Entlastung des erweiterten Vorstandes.
  15. Über alle Generalversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter zum Beginn der Generalversammlung bestimmt. Die Beschlüsse sind in voller Länge wörtlich aufzunehmen.

§ 12 Vereinsrat

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
      • dem erweiterten Vorstand
      • den Abteilungsleitern
      • den für den Verein tätigen Übungsleitern
  2. Der Vereinsrat ist zuständig für die Beratung der laufenden und der geplanten Vereinsangelegenheiten. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.
  3. Der Vereinsrat wird einmal jährlich einberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen
  4. Jede Abteilung des Vereins hat aus ihren Reihen einen Abteilungsleiter zu benennen. Der Abteilungsleiter wird auf unbestimmte Zeit durch die Generalversammlung bestätigt. Er ist Ansprechpartner zwischen erweiterten Vorstand und Abteilung.

§ 13 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden Verwaltung
    3. dem 2. Vorsitzenden Sport
    4. dem Leiter Finanzen
    5. dem Leiter Sportbetrieb
    6. dem Geschäftsführer
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. dem geschäftsführenden Vorstand
    2. bis zu zwanzig Beisitzern
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden
    Vorsitzenden, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
  6. Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur durch schriftliche
    Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB
    oder der Generalversammlung erklärt werden. Eine Wiederwahl ist
    zulässig.
  7. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des erweiterten Vorstandes ist unzulässig.
  8. Mitglieder des erweiterten Vorstandes bleiben bis zur Bestellung eines
    nachfolgenden Vorstandsmitgliedes im Amt.
  9. Werden im Laufe eines Geschäftsjahres Ämter im erweiterten Vorstand
    frei, so sind diese durch Ersatzwahl auf der nächsten Generalversammlung bis zur regulären Wahlperiode neu zu besetzen. Der erweiterte
    Vorstand kann die vorzeitig frei gewordenen Ämter vorläufig bis zur
    Generalversammlung kommissarisch besetzen.
  10. Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
    1. Die Führung der Geschäfte des Vereins nach § 26 ff. BGB sowie unter Beachtung der Regeln des ordentlichen Kaufmanns, die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    2. Die Einberufung der Generalversammlungen, deren Durchführung und Protokollierung.
    3. Die Erstellung von Vorschlägen für Ordnungen ( z.B. Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung ).
    4. Die Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung.

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwendungsersatz

  1. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können für ihre Tätigkeit im Vorstand eine jährliche Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG erhalten.
  3. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden ( z.B. Übungsleiterpauschale ).
  4. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, haben einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins besondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.

§ 15 Ehrenkodex, Führungszeugnis

Alle haupt-, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Turnvereins, die für den Verein tätig sind, sind verpflichtet den TV-Ehrenkodex zu unterzeichnen und ein polizeiliches erweitertes Führungszeugnis ( nicht älter als 5 Jahre ab Ausstellungsdatum ) dem Verein vorzulegen. Insbesondere im Rahmen einer Anstellung im Turnverein bzw. vor dem Einsatz als Trainer und/oder Betreuer im Rahmen einer Maßnahme des Turnvereins ist die Unterzeichnung des Ehrenkodex und Vorlage des Führungszeugnisses zwingend notwendig.
Nach erfolgter Zeichnung und Rücksendung wird der Ehrenkodex den Verantwortlichen des Turnvereins vorgelegt.

Der Ehrenkodex soll zum einen den Akteuren im Turnverein Handlungssicherheit verschaffen und ihnen eine Möglichkeit geben, ihre Stärken im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Kinder und Jugendschutzes zu verdeutlichen. Zum anderen soll mit der Unterzeichnung des Ehrenkodex ein deutliches Signal in Richtung potenzieller Täter erfolgen.

§ 16 Gewaltprävention

Der Turnverein St. Wendel tritt rassistischen und demokratie-feindlichen Bestrebungen, menschenverachtenden Verhaltensweisen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entschieden entgegen. Er sieht sich insbesondere dem Schutz von Kindern verpflichtet, er fördert deren gesunde körperliche und geistige Persönlichkeitsentwicklung durch Sport im Verein.

§ 17 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt, verändert, gesperrt und gelöscht.
  2. Jedes Mitglied hat Recht auf
    1. eine Bestätigung darüber, ob Daten verarbeitet wurden und wenn dies der Fall ist, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
    5. Benachrichtigung bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen
    6. die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die dem Verein bereitgestellt wurden, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der erweiterte Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis im Sonderfall; das ist vor allem das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB.
  5. Der erweiterte Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens am schwarzen Brett des Vereins, in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage des Vereins und/oder dem Newsletter des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit dem Vorstand gegenüber Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Nichtzulässig ist die Veröffentlichung in Fällen mit „ehrenrührigem“ Inhalt wie Hausverbot,Vereinsstrafen oder Sperren. Die Weitergabe zu Werbezwecken darf nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erfolgen.
  6. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem erweiterten Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in den unter Punkt 5 aufgezählten Vereinsmedien erheben bzw. seine erteilte Einwilligung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 18 Haftung

  1. Ehrenamtlich tätige Amtsträger haften für einen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Amtsträger einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, tragen der Verein oder die Mitglieder des Vereins die Beweislast.
  2. Sind ehrenamtlich tätige Amtsträger einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursacht haben, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützige Förderung sportlicher Zwecke.

 

St. Wendel, den 11.04.2025

 

Für die Richtigkeit :

Daniela Fuchs-Hoffmann – 1. Vorsitzende Stephan Brust – 2. Vorsitzender