Satzung

Satzung des Turnverein 1861 St. Wendel e. V.

§ 1             Name und Sitz

a)    Der Verein  führt den Namen „Turnverein 1861 St. Wendel e. V.“

b)    Der Sitz des Vereins ist in St. Wendel.

c)    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“

 

§ 2             Zweck des Vereins

a)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.

c)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.

d)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

f)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3             Erwerb der Mitgliedschaft

a)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

b)    Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

c)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 4             Beendigung der Mitgliedschaft

a)    Die Mitgliedschaft endet:

–   mit dem Tod des Mitglieds

–   durch den Austritt des Mitglieds

–   durch Ausschluss aus dem Verein

b)    Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

c)    Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.

d)    Der Vorstand kann Abweichungen zulassen.

e)    Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 5             Ehrenmitglieder

a)    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte eines Mitgliedes, sie sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

b)    Die Ehrung erfolgt in der Generalversammlung.

 

§ 6             Rechte und Pflichten der Mitglieder

a)    Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

b)    Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.

c)    Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 7             Mitgliedsbeiträge

a)    Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

b)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.

c)    Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag eines Mitgliedes auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

 

§ 8             Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 9             Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    Generalversammlung

b)    Vereinsrat

c)    Vorstand

Mitglieder der Organe des TV sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Im Rahmen vorhandener Geldmittel kann der TV an diese Mitglieder und andere für den TV tätige Personen pauschale Aufwandsentschädigungen zahlen. Über Bewilligung und Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

 

§ 10           Generalversammlung

a)    Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

b)    Die Generalversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

–   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

–   Entgegennahme des Kassenberichtes

–   Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung

–   Entlastung des Vorstandes

–   Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten

–   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

–   Beschlussfassung über Anträge an den Verein und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten

–   Wahl des Vorstandes

–   Wahl der Kassenprüfer

–   Auflösung des Vereins

c)    Die Generalversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu leiten.

d)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

e)    Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung in der „Turnerpost“ oder in der Saarbrücker Zeitung unter Angabe der Tagesordnung.

f)     Anträge sind dem Vorstand spätestens  sechs Wochen vor der Generalversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Generalversammlung anerkannt wird.

g)    Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Entscheidungen über eine Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

h)   Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und muss in der nächsten Versammlung genehmigt werden.

i)     Die ordentliche Generalversammlung ist jeweils einmal pro Jahr innerhalb des 1. Kalenderquartals einzuberufen.

j)      Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Generalversammlung.

 

§ 11                     Vereinsrat

a)    Der Vereinsrat besteht aus:

–   dem erweiterten Vorstand

–   den AbteilungsleiterInnen

–   den ÜbungsleiterInnen

b)    Der Vereinsrat ist zuständig für die Beratung der laufenden und der geplanten Vereinsangelegenheiten. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.

c)    Der Vereinsrat wird nach Bedarf einberufen.

 

§ 12           Vorstand

a)    Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

b)    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

–    Der/dem Vorsitzenden

–    zwei StellvertreterInnen

–    der/dem LeiterIn Sportbetrieb

–    der/dem LeiterIn Finanzen

–    der/dem GeschäftsführerIn

c)    Der erweiterte Vorstand besteht aus

–    dem geschäftsführenden Vorstand

–    bis zu zwanzig Beisitzern

e)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

f)     Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt.

g)    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein stellvertretender Vorsitzender, beruft und leitet die Sitzung.

h)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandmitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

i)     Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 13           Gesetzliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter vertreten, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

 

§ 14           Geschäftsordnung

a)    Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

b)    Die Geschäftsordnung ergänzt die Satzung, wobei die Satzung als höherrangiges Recht gilt.

c)    Die Geschäftsordnung enthält Detailregelungen der gemäß Satzung vom Verein und seinen Organen wahrzunehmenden Aufgaben.

 

§ 15           Datenschutz im Verein

a)    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

b)    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

c)    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16           Auflösung des Vereins

a)    Die Auflösung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

b)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kreisstadt St. Wendel zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Stand: Juli 2022